Wichtige Infos zu Feuerwehrzufahrten
         
 
 
         
Jeder von uns kann unabhängig davon, ob wir Verkehrsteilnehmer sind oder uns zu Hause, beim Einkaufen, bei Freizeitbeschäftigungen oder in der Arbeit aufhalten, in die Situation kommen, auf die schnelle Ankunft von Feuerwehr und Rettungsdiensten angewiesen zu sein. Rücksichtslos und unbedacht abgestellte Kraftfahrzeuge können dazu führen, dass möglicherweise äußerst wertvolle Zeit für die Rettung von Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten verloren geht. Dort, wo vielleicht noch ein Pkw durchkommt, kann es für die großen Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge schon viel zu eng sein.

Die Straßenverkehrsordnung sieht daher die Möglichkeit vor, ganze Straßenstrecken und Bereiche vor speziellen Objekten, wie z. B. vor Krankenhäusern, Kaufhäusern, Versammlungsstätten, aber auch vor Wohnanlagen, als Einsatzflächen zu Zwecken des Brandschutzes sowie Rettungswege, z. B. zu Badeseen oder Veranstaltungsorten, vorübergehend oder dauerhaft durch eine besondere Verkehrsbeschilderung auszuweisen und so zu schützen.

Wer sein Fahrzeug in diesen Straßen oder Straßenteilen, in die neben den Fahrbahnen mit einem Zusatzzeichen auch die Gehwege einbezogen sein können, abstellt, muss neben einem Verwarnungsgeld bis zu 75 DM zusätzlich mit einer Abschleppung rechnen, die regelmäßig weitaus höhere Kosten verursacht. Ein konkreter Einsatzfall für Feuerwehr oder Rettungsdienste ist dabei nicht notwendig. Allein die potentielle Gefährdung, die von dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug ausgeht, reicht bereits aus, den Abschleppwagen kommen zu lassen.

Welche Beschilderungsmöglichkeiten sieht die Straßenverkehrsordnung vor?

Folgende Beschilderungsvarianten sind möglich:

Haltverbot mit Zusatzschild Feuerwehranfahrtszone:    
         
 
Feuerwehrzufahrt oder Rettungsweg:   Beginn: Ende:  
         
     
Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt      
         
 
  Hier handelt es sich um eine spezielle Form der Kennzeichnung, die häufig bei Wohnanlagen, aber auch bei Industrie- und Gewerbebauten mit in das Gelände hinein führenden Feuerwehrzufahrten anzutreffen ist.

Eine besondere Ausgestaltung des Schilds ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Bayern hat jedoch die Verwendung des Schilds in der obigen Form, das den Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen nachempfunden worden ist, vorgesehen.

Neben der Form mit rotem Rand und schwarzer Schrift muss in jedem Fall auch die anordnende Gemeinde zu erkennen sein. Dies kann wie in München mittels eines besonderen Siegels geschehen, das auf dem Schild angebracht wird. Ausreichend ist aber auch die Einprägung des Namens der anordnenden Gemeinde am rechten unteren Rand.

Ist eine dieser Beschilderungen vorhanden, sind Halten und Parken dort unzulässig.

Der Verbotsbereich ergibt sich aus den örtlichen Besonderheiten und kann eine einzelne Einfahrt, aber auch einen ganzen Straßenabschnitt umfassen.

Die Feuerwehr Stockdorf rät daher:

Halten Sie Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und Feuerwehranfahrtszonen immer frei. Nur dann sind Feuerwehr und Rettungsdienste in der Lage, schnell und ohne kostbare Zeit zu verlieren, wirkungsvoll zu helfen. Auch Sie könnten einmal auf sofortige Hilfe angewiesen sein.

Denken Sie als Kraftfahrer außerdem auch daran:

Behindern Sie keine Einsatzfahrzeuge bei Alarmfahrten! Schaffen Sie in jedem Fall freie Bahn! Dazu sind Sie verpflichtet!

Stellen Sie Ihr Fahrzeug nicht in schmalen Straßenzügen sowie an engen Straßeneinmündungen und -kreuzungen ab und schaffen so künstliche Engstellen!

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